Freistellung zur Sterbebegleitung: Ihre Rechte und die Ankündigung
Beruf & Pflege

Freistellung zur Sterbebegleitung: Ihre Rechte und die Ankündigung

By Julia Schneider • 18. Oktober 2026 • 6 Min. Lesezeit

Dienstagabend, kurz nach dem Gespräch mit dem Palliativarzt: Die verbleibende Zeit Ihrer Mutter ist begrenzt. Auf dem Heimweg drängt sich neben der Trauer eine praktische Frage in den Vordergrund: Wie sage ich das morgen meinem Arbeitgeber? Viele Beschäftigte wissen in diesem Moment nicht, dass das Gesetz dafür eine eigene Regelung vorsieht. Die Freistellung zur Sterbebegleitung erlaubt es, sich bis zu drei Monate ganz oder teilweise von der Arbeit zu lösen, um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Dieser Ratgeber zeigt, wer Anspruch hat, welche Frist gilt, wie Sie die Freistellung ankündigen und wie Sie die Zeit finanziell überbrücken.

Was das Pflegezeitgesetz in der letzten Lebensphase ermöglicht

Wer einen nahen Angehörigen in den letzten Wochen begleitet, steht unter doppeltem Druck. Auf der einen Seite steht der Wunsch, da zu sein, zuzuhören, eine Hand zu halten. Auf der anderen Seite warten Termine, Vertretungsfragen und die Sorge um den Arbeitsplatz. Manche nehmen deshalb Urlaub oder lassen sich krankschreiben, obwohl sie gesund sind. Beides ist weder nötig noch ratsam, denn das Pflegezeitgesetz kennt für diese Situation eine eigene Regelung.

Die Freistellung kann bis zu drei Monate dauern und vollständig oder teilweise genommen werden. Bei vollständiger Freistellung ruht Ihre Arbeitspflicht. Bei teilweiser Freistellung verringern Sie Ihre Arbeitszeit, etwa um nachmittags am Bett zu sitzen oder Gespräche mit dem Palliativteam zu führen. Es handelt sich dabei nicht um ein Entgegenkommen Ihres Arbeitgebers, sondern um einen gesetzlichen Anspruch, den Sie ankündigen und nicht erst genehmigen lassen müssen. Er ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft:

  • Naher Angehöriger: Dazu zählen unter anderem Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder und Enkel.
  • Letzte Lebensphase: Der Angehörige hat nach ärztlicher Einschätzung nur noch eine begrenzte Lebenserwartung. Ob er zu Hause, im Hospiz oder im Krankenhaus versorgt wird, spielt keine Rolle.
  • Ärztliche Bescheinigung: Verlangt der Arbeitgeber einen Nachweis, belegen Sie die Notwendigkeit der Begleitung mit einem ärztlichen Zeugnis.
  • Betriebsgröße: Der Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. In kleineren Betrieben sind einvernehmliche Lösungen gefragt.

Sobald Sie die Freistellung schriftlich angekündigt haben, genießen Sie besonderen Kündigungsschutz, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem geplanten Beginn. In Ausnahmefällen kann eine Kündigung von der zuständigen Behörde zugelassen werden, die Hürden dafür sind aber hoch.

💡 Praxis-Tipp: Überlegen Sie vor dem Gespräch, ob Sie eine vollständige oder eine teilweise Freistellung brauchen. Notieren Sie, an welchen Tagen und zu welchen Stunden Ihr Angehöriger Sie voraussichtlich am dringendsten braucht. Mit dieser Skizze wirken Sie vorbereitet, und Ihr Arbeitgeber kann seine Planung darauf abstimmen.
Ein Beispiel aus dem Pflegealltag: Montagmorgen, kurz nach der Visite auf der Palliativstation. Der Arzt hat der Tochter gesagt, dass ihrem Vater nur noch wenige Wochen bleiben. Am Nachmittag sitzt sie ihrer Teamleiterin gegenüber und bringt kaum den ersten Satz heraus. Die Teamleiterin schweigt einen Moment, schiebt dann die Taschentuchbox über den Tisch und fragt, was sie jetzt brauche. Am Ende des Gesprächs übergibt die Tochter ihre unterschriebene Ankündigung und lässt sich den Empfang bestätigen. Am nächsten Morgen finden ihre Kolleginnen und Kollegen einen Zettel am Schwarzen Brett: Wer kann welche Aufgaben übernehmen? Binnen Stunden sind fast alle Zeilen ausgefüllt. Die Tochter weiß nun, dass sie nachmittags bei ihrem Vater sein kann, ohne sich ständig zu rechtfertigen. Ob ihr Pflegeunterstützungsgeld zusteht, prüft sie mit der Pflegekasse ihres Vaters. (Illustratives Beispiel, keine reale Person.)

Frist, Überbrückung und Gesamtdauer: So gehen Sie Schritt für Schritt vor

Urlaub, Überstundenabbau und Krankschreibung wirken auf den ersten Blick wie der einfachste Weg. Doch Urlaub ist begrenzt, Überstunden reichen kaum für mehrere Wochen, und eine Krankschreibung ohne Erkrankung ist weder ehrlich noch sicher. Niemand kann vorhersagen, wie lange die letzte Lebensphase dauert. Mit dieser Reihenfolge behalten Sie die Übersicht:

  1. Ärztliche Bescheinigung besorgen: Bitten Sie den behandelnden Arzt oder das Palliativteam um ein Zeugnis, das die Notwendigkeit der Begleitung bestätigt.
  2. Zeitraum und Umfang festlegen: Bis zu drei Monate sind möglich. Planen Sie lieber großzügig, denn eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.
  3. Schriftlich ankündigen: Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich mit, wann die Freistellung startet, wie lange sie dauert und, bei teilweiser Freistellung, wie Sie Ihre Arbeitszeit verteilen möchten.
  4. Überbrückung klären: Liegt der Beginn näher als zehn Arbeitstage, hilft die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit bis zu zehn Arbeitstagen Auszeit. Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse setzt eine akut aufgetretene Pflegesituation voraus und ist bei reiner Sterbebegleitung nicht in jedem Fall gesichert. Fragen Sie deshalb früh bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen nach.
  5. Darlehen beantragen: Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) können Sie ein zinsloses Darlehen beantragen, das den Einkommensausfall teilweise ausgleicht. Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn der Freistellung.

Auch die Kombination mit anderen Auszeiten ist möglich. Pflegezeit (bis zu sechs Monate) und Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate) lassen sich mit der Sterbebegleitung verbinden, wobei für denselben Angehörigen insgesamt höchstens 24 Monate zur Verfügung stehen. Ein Beispiel: Wer zuerst sechs Monate Pflegezeit nimmt und danach drei Monate zur Sterbebegleitung, kommt auf neun Monate und bleibt deutlich unter der Grenze. Beachten Sie die unterschiedlichen Schwellen: Pflegezeit und Sterbebegleitung gelten gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten, die Familienpflegezeit erst ab mehr als 25. Lassen Sie Ihre Rechnung vorab von Pflegestützpunkt, Pflegekasse oder BAFzA bestätigen.

💡 Praxis-Tipp: Heften Sie Bescheinigung, Ankündigung, Antwort des Arbeitgebers und Darlehensantrag in einer Mappe oder einem Ordner auf dem Smartphone ab. Wenn später Rückfragen kommen, finden Sie alles sofort.
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Die Ankündigung beim Arbeitgeber: Musterschreiben und Organisation zu Hause

Das schwierigste Gespräch ist oft das erste. Viele fragen sich, wie viel sie von der Situation preisgeben müssen. Die Antwort lautet: so wenig wie möglich, so viel wie nötig. Diagnosen gehören nicht in die Ankündigung. Entscheidend sind Beginn, Dauer und Umfang der Freistellung sowie der Hinweis auf die gesetzliche Grundlage. Bleiben Sie sachlich und freundlich, und bieten Sie an, die Übergabe Ihrer Aufgaben gemeinsam zu planen.

Als Vorlage für Ihr Schreiben kann diese Formulierung dienen:

„Sehr geehrte Frau/Herr [Name], hiermit kündige ich Ihnen nach dem Pflegezeitgesetz an, dass ich einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten werde. Ich nehme dafür ab dem [Datum] für voraussichtlich [Zeitraum, höchstens drei Monate] eine [vollständige/teilweise] Freistellung in Anspruch. Eine ärztliche Bescheinigung liegt bei. Bei teilweiser Freistellung schlage ich folgende Verteilung meiner Arbeitszeit vor: [Vorschlag]. Gern besprechen wir, wie wir meine Aufgaben in dieser Zeit übergeben. Mit freundlichen Grüßen, [Name]“

Das Gesetz verlangt die Schriftform. Unterschreiben Sie das Schreiben deshalb eigenhändig und übergeben Sie es persönlich gegen Empfangsbestätigung. So können Sie später belegen, dass die Frist gewahrt ist.

Parallel dazu will die Begleitung zu Hause organisiert sein. Wer ist an welchem Tag vor Ort, wer spricht mit dem Pflegedienst, wer mit den Ärzten? Ein gemeinsamer Kalender, den alle Familienmitglieder einsehen, verhindert Doppelabsprachen und zeigt Lücken früh. Erinnerungen für Medikamentengaben und Arzttermine nehmen Ihnen Merkaufgaben ab. Eine geteilte Notizliste mit den Telefonnummern von Hausarzt, Palliativteam und Pflegedienst hält auch Geschwister auf dem Stand, die in anderen Städten leben.

💡 Praxis-Tipp: Richten Sie gleich zu Beginn einen digitalen Familienkalender ein. Tragen Sie Besuchszeiten, Arzttermine und die Übergaben im Job ein. So erkennt jeder auf einen Blick, wo noch Unterstützung fehlt.

Die wichtigsten Erkenntnisse

Abschied nehmen braucht Zeit, und das Gesetz erkennt das an. Wer seine Möglichkeiten kennt und rechtzeitig plant, erlebt die letzten Wochen mit weniger Existenzangst und mehr Nähe. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung: Ob und in welchem Umfang Ihr Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab, etwa von Betriebsgröße, Verwandtschaftsverhältnis und bereits genommenen Freistellungen. Einen ersten verlässlichen Überblick geben Pflegestützpunkte, die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse und das BAFzA. Bei Streit mit dem Arbeitgeber hilft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das sollten Sie mitnehmen:

  • Anspruch statt Bitte: Sie kündigen die Freistellung von bis zu drei Monaten an, der Arbeitgeber muss ihr nicht zustimmen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Schriftform und Frist: Spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn muss Ihre unterschriebene Ankündigung vorliegen. Sichern Sie den Zugang mit einer Empfangsbestätigung.
  • Flexibel bleiben: Teilweise Freistellung und kurzzeitige Arbeitsverhinderung geben Spielraum, wenn der Verlauf ungewiss ist. Pflegeunterstützungsgeld sollten Sie vorab prüfen lassen.
  • Gesamtdauer im Blick: Pflegezeit, Familienpflegezeit und Sterbebegleitung zählen zusammen höchstens 24 Monate je Angehörigem.
  • Aufgaben teilen: Ein gemeinsamer Kalender verteilt die Last in der Familie und entlastet Sie im Alltag.
Hinweis zur Erstellung dieses Artikels

Dieser Artikel wurde teilweise mit Hilfe von KI erstellt und kann fehlerhafte Informationen enthalten. Die Inhalte dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine professionelle Beratung. Bei Fragen oder Unstimmigkeiten kontaktieren Sie uns bitte unter [email protected].

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