Es ist März, und auf dem Schreibtisch liegt die Steuererklärung für 2025 – eingereicht werden muss sie bis zum 31. Juli 2026, mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich diese Frist bis zum 28. Februar 2027. Wer pflegende Angehörige ist, steht jetzt vor der entscheidenden Frage: Welche Pflegekosten absetzen lässt das Finanzamt eigentlich, und welche Belege fehlen womöglich noch? Die Antwort ist komplexer, als der Begriff „Pflegepauschbetrag" vermuten lässt. Das Steuerrecht kennt drei voneinander unabhängige Wege, um Pflegeausgaben geltend zu machen: den Pflegepauschbetrag nach §33b EStG, die außergewöhnlichen Belastungen nach §33 EStG und die haushaltsnahen Dienstleistungen nach §35a EStG. Wer alle drei Instrumente kennt und gezielt kombiniert, kann mehrere tausend Euro pro Jahr zurückfordern. Die Mehrheit der Betroffenen nutzt bestenfalls einen dieser Wege – und verschenkt damit bares Geld.
Pflegepauschbetrag und Behindertenpauschbetrag (§33b EStG): Zwei Instrumente, ein Paragraph
§33b EStG enthält zwei unterschiedliche Pauschbeträge, die in der Praxis häufig miteinander vermischt werden – eine Unterscheidung, die steuerlich erheblich ist. Der Pflegepauschbetrag nach §33b Abs. 6 EStG richtet sich an Personen, die jemanden unentgeltlich persönlich pflegen. Voraussetzung: Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2, die Pflege erfolgt ohne Entgelt, und Sie sind entweder verwandt, verschwägert oder nehmen die Person in Ihren Haushalt auf. Für das Steuerjahr 2025 gelten folgende Beträge:
- Pflegegrad 2 oder 3: 600 Euro Jahrespauschbetrag – belegfrei, direkt steuermindernd
- Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H (hilflos): 1.100 Euro Jahrespauschbetrag
Davon zu trennen ist der Behindertenpauschbetrag nach §33b Abs. 3 EStG: Für blinde oder taubblinde Personen steht ein Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich zu – dieser steht jedoch der betroffenen Person selbst aufgrund ihrer Behinderung zu, nicht dem pflegenden Angehörigen. Beide Pauschbeträge können auf Angehörige übertragen werden, wenn die betroffene Person selbst steuerlich nicht veranlagt wird; dafür ist ein gesonderter Antrag erforderlich, der erstaunlich häufig vergessen wird. Besonders wertvoll: §33b EStG schließt die gleichzeitige Nutzung von §35a EStG ausdrücklich nicht aus. Wer den Pflegepauschbetrag für die eigene unentgeltliche Pflege in Anspruch nimmt und zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst bezahlt, kann die Dienstleistungskosten separat nach §35a EStG absetzen – eine Kombinationsmöglichkeit, die kaum bekannt ist, aber Hunderte von Euro zusätzliche Erstattung bringen kann.
"Ich hatte keine Ahnung, dass ich die Fahrtkosten zu meiner Mutter seit Jahren hätte angeben können. Als ich das nachgerechnet habe, kam ich allein für ein Jahr auf über 800 Euro. Und dann hat mir die Steuerberaterin noch den §35a erklärt – für den ambulanten Pflegedienst, den wir seit zwei Jahren bezahlen. In der Summe haben wir fast 1.400 Euro Erstattung bekommen. Das Geld wäre einfach weg gewesen." – Brigitte K., 58, Lehrerin aus Hannover, pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 3) seit vier Jahren ambulant
Außergewöhnliche Belastungen (§33 EStG): Heimkosten, Fahrtkosten und die Belastungsgrenze
Wer mehr Pflegekosten trägt, als der Pauschbetrag abdeckt, sollte die außergewöhnlichen Belastungen nach §33 EStG prüfen. Anerkannt werden: Heimkosten (ausschließlich der ausgewiesene Pflegeanteil, getrennt von Unterkunft und Verpflegung), Fahrtkosten zur Pflegeeinrichtung oder zum Arzt, nicht vollständig von der Krankenkasse erstattete Hilfsmittel wie Rollstühle, Pflegebetten oder Inkontinenzartikel sowie ambulante Pflegeleistungen mit privatem Eigenanteil. Für Fahrtkosten gilt als allgemein anerkannte Pauschale 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer – bei Hin- und Rückfahrt also die doppelte Streckenlänge. Wer regelmäßig weite Wege zur Pflegeeinrichtung zurücklegt und alle Fahrten über das Jahr summiert, kommt schnell auf 600 bis über 1.500 Euro; bei größeren Beträgen empfiehlt sich eine sorgfältige Aufstellung mit Datum, Zielort und Fahrtzweck sowie die Aufbewahrung von Tankbelegen, da das Finanzamt bei erheblichen Fahrtkosten Nachweise einfordern kann. Wer außergewöhnlich lange Strecken fährt, sollte mit einem Steuerberater prüfen, ob die tatsächlichen Fahrzeugkosten die Pauschale übersteigen.
Fehler, die in der Praxis regelmäßig Geld kosten: Pflegeheime stellen oft Gesamtrechnungen aus, die Pflege, Unterkunft und Verpflegung zusammenfassen – nur der ausgewiesene Pflegeanteil ist als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Wer keine aufgeschlüsselte Rechnung hat, sollte diese ausdrücklich beim Heim anfordern; die meisten Einrichtungen stellen sie problemlos aus. Fahrtkosten werden häufig gar nicht erfasst, weil kein Fahrtenbuch geführt wurde, obwohl eine nachvollziehbare Aufstellung mit Datum, Zielort und Fahrtzweck genügt. Vergessen wird auch der Antrag auf Übertragung des Pflegepauschbetrags, wenn die pflegebedürftige Person selbst nicht veranlagt wird – ein vermeidbarer Formfehler mit messbaren finanziellen Folgen. Denken Sie an die Fristen: Reguläre Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 ist der 31. Juli 2026; mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich diese automatisch bis zum 28. Februar 2027.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a EStG) und Belege-Checkliste
§35a EStG ist die Abzugsmöglichkeit, die am häufigsten übersehen wird – und gerade für Familien mit ambulanter Pflege besonders wirksam ist. Wer Pflegekosten absetzen möchte, die im Haushalt der pflegebedürftigen Person entstehen, kann 20 Prozent der Lohnkosten direkt von der Steuerschuld abziehen – nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern von der Steuer selbst. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr, was Pflegedienstkosten von bis zu 20.000 Euro entspricht. Dieser strukturelle Unterschied macht §35a EStG für viele Pflegefamilien attraktiver als §33 EStG, sofern die Leistungen im Haushalt erbracht und per Überweisung bezahlt werden.
- Nur im Haushalt erbrachte Leistungen: Der Pflegedienst muss in der Wohnung der pflegebedürftigen Person tätig werden. Stationäre Heimleistungen fallen grundsätzlich nicht darunter – sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach §33 EStG berücksichtigt werden.
- Nur Lohnkosten, kein Material: Die Rechnung muss Lohn- und Fahrtkosten separat von Materialkosten ausweisen. Reine Materialrechnungen ohne Lohnanteil erkennt das Finanzamt nicht an.
- Zahlung per Überweisung ist Pflicht: Barzahlung schließt den §35a-Abzug vollständig aus. Kontoauszüge sind als Zahlungsnachweis erforderlich – Rechnungen allein genügen nicht.
- Kein Doppelabzug derselben Kosten: Ausgaben, die bereits nach §33 EStG berücksichtigt wurden, können nicht erneut nach §35a geltend gemacht werden. Welche Option günstiger ist, hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab.
Für eine vollständige Steuererklärung empfiehlt sich das Anlegen einer geordneten Belegmappe ab Januar des Steuerjahres. Die folgende Checkliste zeigt alle Unterlagen, die Sie für die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" und die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" benötigen – was nicht dokumentiert ist, kann nicht abgesetzt werden:
- ☐ Heimkostenabrechnung mit ausgewiesenem Pflegeanteil (getrennt von Unterkunft und Verpflegung)
- ☐ Rechnungen des ambulanten Pflegedienstes mit getrenntem Ausweis von Lohn-, Fahrt- und Materialkosten
- ☐ Kontoauszüge als Zahlungsnachweis für alle §35a-relevanten Überweisungen
- ☐ Fahrtaufstellung für Arzt- und Pflegeheimbesuche: Datum, Ziel, Fahrtzweck, gefahrene Kilometer
- ☐ Kassenbelege oder Rechnungen für Hilfsmittel (Rollstuhl, Pflegebett, Inkontinenzartikel) mit ausgewiesenem Eigenanteil
- ☐ Pflegegradnachweis der gepflegten Person (aktueller Bescheid der Pflegekasse)
- ☐ Nachweis der unentgeltlichen Pflege für den Pflegepauschbetrag nach §33b Abs. 6 EStG
- ☐ Antrag auf Übertragung des Pauschbetrags, falls die gepflegte Person selbst nicht veranlagt wird
- ☐ Erstattungsnachweise der Pflegekasse (nur nicht erstattete Eigenanteile sind absetzbar)
Die wichtigsten Erkenntnisse
- Drei Säulen kennen und kombinieren: Pflegepauschbetrag (§33b Abs. 6), außergewöhnliche Belastungen (§33) und haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a) sind drei getrennte Instrumente. Wer alle drei versteht und richtig einsetzt, kann Pflegekosten absetzen so vollständig wie möglich – und holt deutlich mehr aus der Steuererklärung heraus als jemand, der nur den Pauschbetrag kennt.
- §33b EStG: Pflegepauschbetrag und Behindertenpauschbetrag unterscheiden: Der Pflegepauschbetrag nach §33b Abs. 6 EStG (600 bis 1.100 Euro je nach Pflegegrad) steht pflegenden Angehörigen für unentgeltliche Pflege zu. Der Behindertenpauschbetrag nach §33b Abs. 3 EStG von 7.400 Euro gilt für blinde oder taubblinde Personen aufgrund ihrer Behinderung. Beide Beträge können auf Angehörige übertragen werden, wenn die betroffene Person selbst nicht veranlagt wird – ein gesonderter Antrag ist dafür erforderlich.
- Zumutbare Belastungsgrenze kennen: Außergewöhnliche Belastungen wirken erst ab Überschreiten des einkommensabhängigen Schwellenwerts. Bei 40.000 Euro Einkommen ohne Kinder liegt dieser bei rund 2.400 Euro. Ein Steuerrechner zeigt die individuelle Grenze in wenigen Sekunden und macht die Entscheidung zwischen Pauschbetrag und Einzelnachweis kalkulierbar.
- §35a EStG für ambulante Pflege im Haushalt: 20 Prozent der Lohnkosten für häusliche Pflegedienste, maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr – direkt von der Steuerschuld. Voraussetzung: Zahlung per Überweisung, Rechnung mit getrenntem Ausweis von Lohn- und Materialkosten, Leistungserbringung im Haushalt der pflegebedürftigen Person.
- Fristen und Belege nicht vergessen: Die reguläre Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 endet am 31. Juli 2026; mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar 2027. Belege ab Januar des Steuerjahres strukturiert sammeln und kategorisieren – die Checkliste in diesem Artikel zeigt, welche Unterlagen vollständig vorliegen müssen.