Der Pflegegrad Ihrer Mutter ist bestätigt, am Küchentisch stapeln sich die Formulare, und im Kopf kreist eine Frage: Kündigen Sie die Pflegezeit jetzt bei Ihrem Arbeitgeber an oder warten Sie auf das geplante Pflegeneuordnungsgesetz? Es soll Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammenführen, ist aber nicht beschlossen. Dieser Beitrag vergleicht beide Modelle anhand der heute geltenden Regeln. Ein Entscheidungsbaum mit Ja/Nein-Fragen führt Sie zu einem klaren Ergebnis. Außerdem erfahren Sie, was Planung ist und was Gesetz.
Pflegezeit und Familienpflegezeit: Das gilt heute
Wer einen nahen Angehörigen pflegt und berufstätig bleiben möchte, kann nach geltendem Recht zwischen zwei Modellen wählen: der Pflegezeit und der Familienpflegezeit. Beide setzen voraus, dass die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad hat. Diesen Nachweis erbringen Sie gegenüber dem Arbeitgeber mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes. Die Übersicht zeigt die wichtigsten Eckdaten nach aktueller Rechtslage.
| Merkmal | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|
| Höchstdauer | bis zu 6 Monate | bis zu 24 Monate |
| Form der Freistellung | vollständig oder teilweise | nur teilweise, mindestens 15 Wochenstunden Restarbeitszeit |
| Rechtsanspruch bei Arbeitgebern mit | in der Regel mehr als 15 Beschäftigten | in der Regel mehr als 25 Beschäftigten |
| Schriftliche Ankündigung | spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn | spätestens 8 Wochen vor Beginn |
| Nachweis | Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit | Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit |
| Finanzielle Hilfe | zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) | zinsloses Darlehen beim BAFzA |
Beide Modelle lassen sich kombinieren, zusammen aber nur bis zu 24 Monate je pflegebedürftiger Person. Wer zunächst sechs Monate Pflegezeit nimmt, kann also höchstens 18 Monate Familienpflegezeit anschließen. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist bislang nicht beschlossen. Bis dahin gelten die Fristen und Grenzen aus der Tabelle unverändert. Ob Ihr Fall alle Voraussetzungen erfüllt, klären Sie bitte mit der Pflegekasse, einer Pflegeberatung oder einer Rechtsberatung.
Illustratives Beispiel: Eine Angehörige arbeitet in einem Betrieb mit 20 Beschäftigten. Nach dem Sturz ihres Vaters nimmt sie zunächst die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von 10 Arbeitstagen in Anspruch. Im Entscheidungsbaum führt sie der Weg zur teilweisen Pflegezeit: Der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte, die Pflege dauert voraussichtlich sechs Monate. Die Familienpflegezeit käme dort nur per Vereinbarung infrage. Sie kündigt schriftlich an, reduziert ihre Arbeitszeit auf die Hälfte und bespricht früh, wie es danach weitergeht.
Entscheidungsbaum: Welches Modell passt zu Ihrer Situation?
Die richtige Wahl lässt sich selten nachts zwischen Arztterminen und Wäschebergen treffen. Besser hilft ein Entscheidungsbaum, der bei jeder Frage mit Ja oder Nein weiterführt. Gehen Sie die Fragen der Reihe nach durch und halten Sie Ihr Ergebnis schriftlich fest.
- Frage 1 – Müssen Sie innerhalb von Tagen einspringen? Ja: Nutzen Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen, die in jedem Betrieb möglich ist. Die Pflegekasse zahlt dafür das Pflegeunterstützungsgeld, einen Lohnersatz von in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist eine akut aufgetretene Pflegesituation, belegt durch eine ärztliche Bescheinigung. Danach weiter zu Frage 2. Nein: direkt weiter zu Frage 2.
- Frage 2 – Hat Ihr Betrieb in der Regel mehr als 15 Beschäftigte? Nein: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch, Sie können aber eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber anstreben. Ja: weiter zu Frage 3.
- Frage 3 – Brauchen Sie eine vollständige Auszeit von höchstens 6 Monaten? Ja: Das Ergebnis ist die vollständige Pflegezeit. Nein: weiter zu Frage 4.
- Frage 4 – Dauert die Pflege voraussichtlich nicht länger als 6 Monate? Ja: Das Ergebnis ist die teilweise Pflegezeit mit reduzierter Arbeitszeit. Nein: weiter zu Frage 5.
- Frage 5 – Hat Ihr Betrieb mehr als 25 Beschäftigte, und bleiben Sie bei mindestens 15 Wochenstunden? Ja: Das Ergebnis ist die Familienpflegezeit mit bis zu 24 Monaten. Nein: Es bleibt die teilweise Pflegezeit für bis zu 6 Monate, für eine längere Teilfreistellung brauchen Sie eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Am Ende steht in jedem Fall die schriftliche Ankündigung. Sie muss bei der Pflegezeit mindestens 10 Arbeitstage, bei der Familienpflegezeit mindestens 8 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber eingehen und Zeitraum sowie Umfang der Freistellung nennen. Rechnen Sie diese Fristen von Ihrem Wunschtermin aus rückwärts. Ein Gesetzentwurf verschiebt keine davon.
Kündigungsschutz, Sozialversicherung und die Frage: jetzt oder ab 2027?
Neben der Dauer entscheiden zwei Punkte über die Wahl des Modells: Ihre Absicherung während der Freistellung und der Zeitpunkt. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung, frühestens 12 Wochen vor dem geplanten Start, und endet mit der Freistellung. Bei der Sozialversicherung kommt es auf den Einzelfall an. Wenn Sie ganz freigestellt sind, entfällt das Arbeitsentgelt und damit die übliche Beitragszahlung. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse Beiträge, etwa zur Rentenversicherung. Wie Ihre Kranken- und Pflegeversicherung weiterläuft, erklärt Ihnen Ihre Krankenkasse.
Dann bleibt die Frage, ob Sie jetzt beantragen oder bis 2027 warten. Ein Starttermin für das Pflegeneuordnungsgesetz ist bislang nicht bekannt, 2027 ist lediglich ein denkbarer Zeitpunkt. Vor allem fehlen im Entwurfsstadium Antworten auf mehrere Punkte:
- Dauer: Offen ist, wie lange ein zusammengelegtes Modell in Anspruch genommen werden könnte.
- Anspruchsberechtigte: Unklar ist, ob die Schwellen von 15 und 25 Beschäftigten bestehen bleiben.
- Lohnersatz: Ob das zinslose Darlehen bleibt oder durch eine andere Leistung ersetzt wird, ist nicht entschieden.
- Übergangsregelung: Es ist offen, wie laufende Freistellungen behandelt würden.
Wenn Sie in den nächsten Wochen Zeit für die Pflege brauchen, warten Sie nicht. Nur das geltende Recht kann Ihnen heute helfen.
Die wichtigsten Erkenntnisse
Wer abwägt, ob er jetzt Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragt oder die Reform abwartet, braucht vor allem eine klare Reihenfolge. Die folgenden fünf Punkte fassen zusammen, was Sie in den nächsten Tagen tun können. Sie ersetzen keine individuelle Beratung, helfen Ihnen aber bei der Vorbereitung auf Gespräche mit Arbeitgeber, Pflegekasse und Familie.
- Geltendes Recht zählt: Das Pflegeneuordnungsgesetz ist geplant, aber nicht beschlossen. Pflegezeit und Familienpflegezeit gelten bis zu einer Änderung unverändert, ein Starttermin ist nicht bekannt.
- Betriebsgröße prüfen: Den Rechtsanspruch gibt es bei der Pflegezeit ab mehr als 15, bei der Familienpflegezeit ab mehr als 25 Beschäftigten. Darunter bleibt nur eine freiwillige Vereinbarung.
- Dauer und Umfang abgleichen: Bis zu 6 Monate, auch vollständig: Pflegezeit. Bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden: Familienpflegezeit.
- Akute Lage überbrücken: Für die ersten Tage gibt es bis zu 10 Arbeitstage Auszeit mit Pflegeunterstützungsgeld, unabhängig von der Betriebsgröße.
- Fristen und Nachweis wahren: Kündigen Sie schriftlich an, mindestens 10 Arbeitstage beziehungsweise 8 Wochen vor Beginn, und legen Sie die Bescheinigung der Pflegekasse bei.
Wenn Sie diese Punkte nacheinander abarbeiten, treffen Sie Ihre Entscheidung auf gesicherter Grundlage. Die Entwicklung der Reform können Sie danach in Ruhe verfolgen, ohne dass Ihre Planung davon abhängt.